VIUK

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VIUK

Religionslehrer

 

Unsere Religionslehrer sind:

 

Muhammed Karasoy

Klasse 3

muhammedkarasoy(at)icloud.com

079 950 08 14

 

 

Rehan Neziri

Klassen 4, 5 & 6

nrehan(at)bluewin.ch

078 768 67 45


                             

 

 

 

 

 

Kontakt

 

Präsident des Vereins:

Serdar Kaya
Konstanzerstr. 66 b
8280 Kreuzlingen

076 490 19 58

serdar.kaya571[at]gmail.com

 

VIUK

Romanshornerstr. 16
8280 Kreuzlingen, TG

 

Bankverbindung:

Thurgauer Kantonalbank

Konto-Inhaber: Verein für Islam-Unterricht (VIUK)
IBAN-
Nr.: CH13 00784298834532001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Evaluation des IRU

 

Integrationsfördernde Wirkung des Projektes Islamischer Religionsunterricht durch Studie bestätigt

Behörden und Träger plädieren für Weiterführung



Die integrative Wirkung des islamischen Religionsunterrichts wird durch die Studie einer externen Evaluationsstelle als sehr gut bewertet. Die Fachstelle Integration der Stadt Kreuzlingen und die Primarschulbehörde Kreuzlingen empfehlen zusammen mit dem Runden Tisch der Religionen Kreuzlingen und dem Verein für Islamischen Religionsunterricht (VIUK) die Weiterführung des Projektes.


Seit August 2010 wird an der Primarschule Kreuzlingen im Rahmen eines Schulprojektes ein freiwilliger Religionsunterricht für muslimische Kinder angeboten, der je zu einem Drittel von den muslimischen Vereinen, den Eltern der unterrichteten Kinder und von Verschiedenen finanziert wird. Im Auftrag der Fachstelle Integration der Stadt Kreuzlingen und der Primarschulbehörde Kreuzlingen wurde dieses Projekt vom Zürcher Büro für Kulturprojekte und Evaluationen kultureval ausgewertet. Am Donnerstag, 27. September stellte die Autorin Tina Wodiunig die Ergebnisse der Öffentlichkeit vor.


Familien begrüssen die Offenheit des Unterrichts

Bei den Familien mit islamischer Religion ist das Interesse an dieser Form des Unterrichts gross. Pro Jahrgang kann mit zwanzig bis dreissig Anmeldungen gerechnet werden. Die Eltern schätzen den Unterricht in den Räumen der Schule. Sie erkennen darin eine Gleichbehandlung mit christlichen Eltern. Sie schätzen die Chance, den Kindern den Islam aber auch das Christentum näher zu bringen. Die Kontrolle des Unterrichts wird sehr begrüsst, wollen die Eltern doch weder religiösen Zwang noch Extremismus. An die unterrichtende Person haben die Eltern hohe Erwartungen. Neben Unterrichtskompetenzen sind auch Kenntnisse der Schweizer Kultur und der Verhältnisse in den Herkunftsländern gefragt, ausserdem sowohl Kenntnisse über den Islam als auch über das Christentum und andere Religionen


Verbesserungsmöglichkeiten

Den Schulleitern kommt bei dem Gelingen des Projektes eine wichtige Rolle zu, durch ihren Einsatz gelingt es, den Religionslehrer in der Schule zu integrieren. Allerdings bekommt die Schule durch das Projekt auch einiges zurück, so konnte aufgezeigt werden, dass der Religionslehrer in den Schulhäusern, wo er präsent ist, mehrmals als Vermittler beigezogen werden konnte. Die Autorin regt an, von Seiten der Schulbehörde die Frage der Entschädigung für diese Dienste zu klären. Die Lehrpersonen haben bisher meist noch wenig Einblick in den Ablauf und die Wirkung des islamischen Religionsunterrichts, hier bestehe noch Handlungsbedarf.


Religionslehrer als Integrationsfigur

Die Auswertung von Presseberichten und Elterngesprächen macht die Bedeutung der Person des Religionslehrers und Imams Rehan Neziri deutlich. Er wird von allen Seiten als wichtige und glaubwürdige  Integrationsfigur wahrgenommen. Als Mazedonier, der seit zehn Jahren in der Schweiz lebt, gut Deutsch spricht und breit vernetzt ist, sei er ein „Glücksfall für das Projekt“. Für ein längerfristiges Bestehen empfiehlt die Autorin, nach weiteren geeigneten Personen mit diesem breiten Anforderungsprofil zu suchen.


Finanzielle Probleme

„Das Projekt IUK kann als Versuch verstanden werden, der strukturellen Ungleichheit der verschiedenen Religionsgemeinschaften in der Schweiz von unten zu begegnen.“ (S. 19) Dass sich der Islamische Religionsunterricht an einem staatlichen Lehrplan und an Lehrmitteln aus deutschen Bundesländern orientiert, wird als gute Zwischenlösung bewertet. Eine öffentlich rechtliche Anerkennung des Islams als Religionsgemeinschaft könnte den finanziellen Problemen entgegenwirken und die Grundlage schaffen für eine dauerhafte Gewährleistung des Unterrichts, für die Schaffung eines schweizerischen Lehrplans und für die Entwicklung an die schweizerischen Verhältnisse angepasster Unterrichtsmaterialien.


Integrative Wirkung

Die Integrative Wirkung zeige sich vor allem dort, wo sich nachhaltige Formen der Vernetzung und Kooperation entwickelt haben. Durch den Unterricht haben sich die Eltern vernetzt und bieten einen gemeinsamen Fahrdienst an. Auf Gemeindeebene haben sich Kooperationen zwischen Kirchgemeinden und Moscheen, angeregt durch die Zusammenarbeit beim Runden Tisch der Religionen, sehr gut entwickelt. In den Schulhäusern ist die Vernetzung dort am stärksten, wo eine Begegnung im Rahmen des Schulkonventes stattfand. Zum Stundenplan wird empfohlen, den konfessionellen christlichen und islamischen Religionsunterricht jeweils parallel anzusetzen. Der Austausch und die aktive Zusammenarbeit zwischen christlichen und islamischen Religionslehrern und den Primarlehrpersonen könnte so intensiviert werden. Dort wo sich die verschiedenen Lehrpersonen kennen, finde auch heute schon ein förderlicher Austausch im Interesse der Kinder statt.


Empfehlung zur Weiterführung

Gestützt auf die Ergebnisse des Evaluationsberichtes empfehlen die Fachstelle Integration der Stadt Kreuzlingen und die Primarschulbehörde Kreuzlingen zusammen mit dem Runden Tisch der Religionen Kreuzlingen und dem VIUK die Weiterführung des schon bewährten Projektes.


Kreuzlingen, den 27. September 2012



Für Fragen welche die Evaluation betreffen wenden Sie sich bitte an:

kultureval

Tina Wodiunig
Birmensdorferstrasse 51
8004 Zürich
+41 43 333 16 73


Für Fragen welche den Islamischen Religionsunterricht betreffen wenden Sie sich bitte an:


Serdar Kaya, Präsident VIUK
serdar.kaya571[at]gmail.com

 

 

 

 

Die Statuten

 

VEREINSSTATUTEN

 


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Revision Nr.: 002

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Verein für Islam-Unterricht in Kreuzlingen (VIUK)" besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Kreuzlingen.

 

Art. 2 Ziel und Zweck

Ziel des VIUK ist die Förderung, Finanzierung und Durchführung des islamischen Religionsunterrichts an den Kreuzlinger Schulen.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder werden von der Albanisch Islamischen Gemeinschaft (nachfolgend AIG), der Türkisch Islamischen Gemeinschaft (nachfolgend TIG) und der Bosnischen Islamischen Gemeinschaft (nachfolgend BIG) in Kreuzlingen ernannt. 

Ehrenmitglieder können Personen werden, die

a) sich besonders stark für die Gründung des Vereins eingesetzt haben.

b) sich besonders stark für die Entwicklung des Vereins eingesetzt haben.

Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand empfohlen. Über die Aufnahme der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Art. 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.

 

Art. 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes, unter Einhaltung einer 14-tägigen Einladungsfrist und Nennung der Traktanden, statt. Sie kann auch einberufen werden, wenn dies der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zur Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets, erstellt durch den Vorstand, Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle, sowie für die Festlegung der Mitgliederbeiträge. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern, Statutenänderungen und Aufhebung des Vereins bedürfen 2/3 der abgegebenen Stimmen. 

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktiv- und Ehrenmitglied je eine Stimme.

Jede ordnungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, es bedarf keiner Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern (qualifizierte Anwesenheit). 

Bei Stimmengleichheit (Wahlen und Abstimmungen) entscheidet der Präsident per Stichentscheid.  

 

Art. 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Aktivmitgliedern und wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist nicht eingeschränkt. Die AIG, TIG und BIG stellen mindestens je zweiVorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt aus seinen Reihen den Präsidenten, den Aktuar und den Kassierer. Der Präsident führt die rechtsgültige Unterschrift des Vereins im Kollektiv zu zweien mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben und Geschäfte des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind. Der Vorstand hat über die budgetierten Ausgaben hinaus eine Ausgabenkompetenz von Fr. 3'000.- pro Jahr.

 

Art. 7 Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Revisoren aus den Aktivmitgliedern. Sie prüfen die Jahresrechnung zu Handen der Mitgliederversammlung.

 

Art. 8 Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

 

Art. 9 Erwerb der Mitgliedschaft 

Als Mitglieder im Verein werden von der AIG, TIG und BIG in Kreuzlingen mindestens je sieben (7) Personen ernannt. Die Gemeinschaften achten darauf, dass die Eltern der am Schulunterricht teilnehmenden Schüler angemessen vertreten sind. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Abstimmung über die Aufnahme der Ehrenmitglieder.

 

Art. 10 Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Ein Ersatz wird durch die AIG, TIG und BIG innerhalb der Frist von 30 Tagen ernannt. 

 

Art. 11 Ausschluss

Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

 

Art. 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zu einem Drittel an die AIG, TIG und BIG in Kreuzlingen.

 

Art. 13 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. April 2010 in Kreuzlingen genehmigt.

Die erste Revision der Statuten wurde an der Jahresversammlung vom 30.09.2020 in Kreuzlingen genehmigt.

Die zweite Revision der Statuten wurde an der Jahresversammlung vom 15. Mai 2024 in Kreuzlingen genehmigt.

 

 

Der Präsident:                                                 Der Kassierer:                                                

Serdar Kaya                                                      Murat Yavas                                                   

 

 

Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche Bezeichnung mit ein.

 

 

 

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(2010/11 - 2026/27)   VIUK - Verein für Islam-Unterricht in Kreuzlingen, Romanhornerstr. 16, 8280 Kreuzlingen